OLG Hamm - Urteil vom 16.02.2006
4 UF 225/05
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1628
FamRZ 2006, 1628
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 2409/05

Unterhalt gegenüber Minderjährigen: Zur Unterhaltspflicht geschiedener Ehegatten bei deutlich verschiedener Leistungsfähigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 4 UF 225/05

DRsp Nr. 2007/1792

Unterhalt gegenüber Minderjährigen: Zur Unterhaltspflicht geschiedener Ehegatten bei deutlich verschiedener Leistungsfähigkeit

Sind geschiedene Eheleute ihren minderjährigen Kindern gegenüber barunterhaltspflichtig, ist der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen nicht gesteigert unterhaltspflichtig, wenn ihm nach Inanspruchnahme nur der notwendige Selbstbehalt verbliebe, der andere Ehepartner aber aufgrund seines guten Verdienstes ohne weiteres leistungsfähig ist.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten aus deren seit dem 21. 9. 2004 rechtskräftig geschiedener Ehe mit dem Vater der Klägerin. Bis zum 7. 5. 2005 lebte die Klägerin bei der Beklagten und danach bei ihrem Vater. Sie geht zur Schule und hat kein eigenes Einkommen.

Bei der Beklagten lebt die am 8. 9. 1986 geborene Schwester der Klägerin, N, für die der Vater der Klägerin Barunterhalt in Höhe von monatlich 316 leistet. N besucht die Gesamtschule, um ebenso wie die Klägerin das Abitur zu machen.

Die Beklagte arbeitet als Verkäuferin für die Fa. N2; der Vater der Klägerin bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.535,00 . Hinzu kommt ein Nebenverdienst in Höhe von 325 . Bei seinem Ausscheiden bei der S AG im Jahre 2002 erhielt er eine Abfindung in Höhe von 20.000 .