Die Parteien sind seit 09.12.1994 rechtskräftig geschieden. Mit seiner am 07.10.1999 beim Amtsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger nachehelichen Unterhalt seit dem 01.05.1999, zunächst unbefristet und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens bis 15.11.1999. Er begründet seine Klage mit dem Umstand, dass er arbeitslos geworden sei und schon im Zeitpunkt der Ehescheidung das Arbeitsverhältnis nicht nachhaltig gesichert gewesen sei.
Gegen den ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist indes unbegründet.
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