OLG Dresden - Beschluss vom 05.05.2000
20 WF 185/00
Normen:
BGB § 1573 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 267
Vorinstanzen:
AG Plausen - Beschluss vom 27.12.99 - 2 F 824/99 ,

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit - Kündigung des Arbeitsvertrags vor Scheidung - nachhaltige Sicherung durch weitere unbefristete Arbeitsverträge

OLG Dresden, Beschluss vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 20 WF 185/00

DRsp Nr. 2001/3541

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit - Kündigung des Arbeitsvertrags vor Scheidung - nachhaltige Sicherung durch weitere unbefristete Arbeitsverträge

Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis des Unterhaltsberechtigten bei Scheidung der Parteien bereits gekündigt war, vermag dann keinen Anspruch nach § 1573 Abs. 4 BGB zu begründen, wenn seit der Scheidung mehrere Jahre vergangen sind und der Berechtigte in dieser Zeit wenigstens zwei weitere unbefristete Arbeitsverhältnisse innehatte, da hierdurch eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts im Sinne des § 1573 Abs. 4 BGB eingetreten war.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Parteien sind seit 09.12.1994 rechtskräftig geschieden. Mit seiner am 07.10.1999 beim Amtsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger nachehelichen Unterhalt seit dem 01.05.1999, zunächst unbefristet und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens bis 15.11.1999. Er begründet seine Klage mit dem Umstand, dass er arbeitslos geworden sei und schon im Zeitpunkt der Ehescheidung das Arbeitsverhältnis nicht nachhaltig gesichert gewesen sei.

Gegen den ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist indes unbegründet.