SchlHOLG - Urteil vom 28.11.2000
8 UF 169/99
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 1579 Nr. 3 ; ZPO § 323 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 41
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 56/99

Unterhalt zwischen Rentenbeziehern - Bedarfsermittlung - volles Renteneinkommen - Anteil Versorgungsausgleich

SchlHOLG, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 8 UF 169/99

DRsp Nr. 2001/6873

Unterhalt zwischen Rentenbeziehern - Bedarfsermittlung - volles Renteneinkommen - Anteil Versorgungsausgleich

Sind der Berechtigte und der Verpflichtete eines Unterhaltsanspruchs Rentenbezieher, so ist bei der Bedarfsermittlung das volle Renteneinkommen des Berechtigten zu berücksichtigen, weshalb auch der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Anteil einbezogen bleibt.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 § 1579 Nr. 3 ; ZPO § 323 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien hatten im Jahre 1960 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Die Ehe ist auf den am 8. November 1985 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers durch Verbundurteil des Familiengerichts vom 16. Februar 1989 geschieden worden (52 F 161/85). Der Kläger ist im Verbund zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 1552,92 DM einschließlich Krankenvorsorge und Altersvorsorge verurteilt worden. Auf eine von der Beklagten im Jahre 1992 erhobene Abänderungsklage ist der Unterhalt durch Senatsurteil vom 13. September 1994 für die Zeit ab Januar 1994 auf monatlich 2649,98 DM einschließlich Krankenvorsorge und Altersvorsorge heraufgesetzt worden (8 UF 218/93). Auf eine Abänderungsklage des Klägers hin ist der Unterhalt durch Urteil des Familiengerichts vom 10. September 1996 für die Zeit ab Juni 1996 auf monatlich 624 DM einschließlich 122 DM Altersvorsorgeunterhalt festgesetzt worden (53 F 76/96).