OLG Köln - Urteil vom 18.02.2003
4 UF 109/02
Normen:
BGB § 1361 § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 2692
OLGReport-Köln 2003, 168
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 04.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 174/01

Unterhalts-Verwirkung aufgrund einer neuen festen sozialen Bindung und Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeit

OLG Köln, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 4 UF 109/02

DRsp Nr. 2003/4160

Unterhalts-Verwirkung aufgrund einer neuen festen sozialen Bindung und Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeit

1. Ein nach der Trennung begründetes Verhältnis im Sinne einer festen sozialen Verbindung kann eine Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB rechtfertigen, wenn das Verhältnis als ein "ehegleiches" anzusehen ist. Ob eine solche "fest soziale Verbindung" besteht, kann erst ab einer gewissen Zeitdauer beurteilt werden, die die Rechtsprechung in der Regel auf zwei bis drei Jahre bemisst. Im Einzelfall kann dieser Zeitraum auch länger bemessen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn bestimmte Anzeichen die begründete Annahme rechtfertigen, dass die eheähnliche Beziehung sich in der Krise befindet und voraussichtlich in absehbarer Zukunft nicht mehr von Bestand sein wird. 2. Hat der Unterhaltsverpflichtete während der Ehe zur Abzahlung ehebedingter Schulden über lange Zeit eine Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt, so kann er im Trennungsunterhaltsverfahren nicht damit gehört werden, die Einkünfte aus der Nebentätigkeit rührten aus überobligationsmäßiger Tätigkeit her.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1579 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO n. F. nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.