OLG Naumburg - Beschluss vom 18.02.2008
4 WF 127/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
FuR 2008, 357
NJ 2008, 419
NJW-RR 2009, 79
OLGReport-Naumburg 2008, 691
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 231 F 809/07

Unterhaltsabänderung mit Eintritt der Volljährigkeit des Berechtigten

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.02.2008 - Aktenzeichen 4 WF 127/07

DRsp Nr. 2008/10741

Unterhaltsabänderung mit Eintritt der Volljährigkeit des Berechtigten

»Begehrt der Unterhaltspflichtige nach Eintritt der Volljährigkeit des Berechtigten die Abänderung, muss er seinen Haftungsanteil darlegen und beweisen. Der die Abänderung begehrende hat gegen den anderen, jetzt ebenfalls haftenden Elternteil, einen Anspruch auf Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögenssituation (vgl. OLG Zweibrücken Beschl. v. 15.12.1999 Az. 5 UF 114/99).«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30. Oktober 2007 gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Magdeburg vom 20. September 2007, über die gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG das Oberlandesgericht und dort gemäß § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil die angefochtene Entscheidung in einer Familiensache von einem Amtsrichter und damit einem Einzelrichter (vgl. Zöller/Gummer, 26. Aufl. 2007, Rn. 2 zu § 568 ZPO) erlassen worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.