OLG Braunschweig - Beschluß vom 22.10.2001
1 WF 176/01
Normen:
KindUG Art. 5 § 3 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 539
OLGReport-Braunschweig 2002, 32
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 247 FH 112/01

Unterhaltsabänderung nach neuem Recht

OLG Braunschweig, Beschluß vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 1 WF 176/01

DRsp Nr. 2003/6762

Unterhaltsabänderung nach neuem Recht

Zur Abänderung eines Alttitels im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Regelbetragsunterhalts Minderjähriger nach Art. 5 § 3 Abs. 1 S. 1 KindUG.

Normenkette:

KindUG Art. 5 § 3 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Braunschweig vom 16. März 2000 ist der Antragsgegner unter anderem verurteilt worden, an die Antragstellerin ab 1. Juli 2000 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 107 % des jeweiligen Regelbetrags der 3. Altersstufe nach § 1 der Regelbetrags-Verordnung abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2001 hat die Antragstellerin beantragt, den Unterhaltstitel im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO dahin abzuändern, dass für die Zeit ab 1. Februar 2000 eine Kindergeldanrechnung entfalle. Zugleich hat sie für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts beantragt. Das Amtsgericht hat den Unterhaltstitel durch Beschluss vom 31. Mai 2001 antragsgemäß abgeändert und der Antragstellerin ratenlose Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts aber unterlassen und durch weiteren Beschluss vom 2. August 2001 mangels Erforderlichkeit zurückgewiesen.