OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.11.1997
2 UF 307/96
Normen:
BGB § 242 § 1573 Abs. 5 § 1578 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 97
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 26.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen F 523/95

Unterhaltsanpassung entsprechend Lebenshaltungskostensteigerung bei nachehelichem Unterhalt

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 2 UF 307/96

DRsp Nr. 1999/4730

Unterhaltsanpassung entsprechend Lebenshaltungskostensteigerung bei nachehelichem Unterhalt

»1. Zur Anpassung des nachehelichen Unterhalts entsprechend der Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes.2. Zur Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens aus Teilzeitbeschäftigung trotz Obliegenheit zu voller Erwerbstätigkeit.3. Zur Herabsetzung des sich rechnerisch ergebenden Unterhaltsanspruchs unter Heranziehung der Grundsätze des § 1573 Abs. 5 BGB nach Treu und Glauben.«1. Ist im Rahmen eines Abänderungsverfahren über die Abänderung eines Urteils zu entscheiden, das seinerseits einen Vergleich zwischen den Parteien modifiziert hat, dann ist zum einen § 323 Abs. 1 bis Abs. 3 ZPO unmittelbar anwendbar. Zum anderen ist materiellrechtlich für die sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben richtende Abänderung der dem Vergleich zugrundeliegende Parteiwille maßgebend, allerdings im Verständnis und in der Ausgestaltung des vorausgegangenen ersten Abänderungsurteils.