OLG Hamm - Urteil vom 07.07.2006
11 UF 2/06
Normen:
BGB § 1572 ; BGB § 1573 ; BGB § 1573 Abs. 5 ; BGB § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1106
FuR 2007, 433
NJW 2007, 1759
NJW-RR 2007, 583
OLGReport-Hamm 2007, 346
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 27/05

Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten - Anrechnung fiktiven Einkommens; Verwirkung wegen verfestigter eheähnlicher

OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 11 UF 2/06

DRsp Nr. 2007/7139

Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten - Anrechnung fiktiven Einkommens; Verwirkung wegen verfestigter eheähnlicher

1. Erzielt der Unterhaltsberechtigte mit einer selbständigen Tätigkeit (Fingernagelstudio) nur ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von nicht mehr als durchschnittlich 220 EUR, so ist es unterhaltsrechtlich vorwerfbar (mit der Folge eines fiktiv anzurechnenden Einkommens), sich nicht um eine besser bezahlte abhängige Tätigkeit zu bemühen. Dies gilt auch, wenn die selbständige Tätigkeit bereits eheprägend war. 2. Ein nach § 1579 Nr. 7 BGB wegen Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft verwirkter Unterhaltsanspruch kann bei Beendigung der Lebensgemeinschaft Wiederaufleben. 3. Ein solch wiederaufgelebter Unterhaltsanspruch ist bei einer kurzen Ehedauer gem. § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu begrenzen. Hier: Zeitliche Begrenzung auf 2 Jahre 9 Monate ab Rechtskraft der Scheidung bei einer Ehedauer von 8 Jahren 4 Monaten.

Normenkette:

BGB § 1572 ; BGB § 1573 ; BGB § 1573 Abs. 5 ; BGB § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand: