OLG Hamm - Beschluss vom 06.05.2016
9 UF 196/14
Normen:
BGB § 1601; BGGB § 1603; BGB § 1592 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 62/14

Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen den VaterAnforderungen an das Bestreiten der Vaterschaft im Unterhaltsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2016 - Aktenzeichen 9 UF 196/14

DRsp Nr. 2017/13485

Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen den Vater Anforderungen an das Bestreiten der Vaterschaft im Unterhaltsverfahren

1. Hat der auf Kindesunterhalt in Anspruch Genommene das - nicht ehelich geborene - Kind in einem Scheidungsverfahren als seine Tochter bezeichnet und mit der Kindesmutter streitig um das Sorge- und das Umgangsrecht verhandelt, so genügt er seiner Darlegungslast nicht, wenn er nunmehr im Unterhaltsverfahren die Vaterschaft ohne nähere Ausführungen bestreitet. 2. Eine Anerkennung der Vaterschaft gegenüber spanischen Behörden entfaltet auch Wirkung im deutschen Rechtskreis.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 06.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Essen vom 27.08.2014 (106 F 62/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.880,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGGB § 1603; BGB § 1592 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geltend. Der Antragsgegner bestreitet im vorliegenden Verfahren seine Vaterschaft.

1. 2.