OLG Köln - Beschluß vom 23.07.2003
4 WF 74/03
Normen:
ZPO § 12 § 13 § 642 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 58
NJW-RR 2004, 869
Vorinstanzen:
AG Rheinbach, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 50/03

Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Großeltern; Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen des Kindes gegen die Großeltern

OLG Köln, Beschluß vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 4 WF 74/03

DRsp Nr. 2004/2427

Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Großeltern; Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen des Kindes gegen die Großeltern

1. Die Zuständigkeitsbestimmung des § 642 Abs. 1 ZPO betrifft nicht den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen seine Großeltern (§ 1607 Abs. 1 BGB). Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich in diesem Falle vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12, 13 ZPO.2. Decken die Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht einmal den Kindesunterhalt in Höhe des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-VO ab und ist der betreuende Elternteil nicht in der Lage, neben der Kindesbetreuung auch noch den restlichen Barunterhalt des Kindes aufzubringen, kommt ein ergänzender Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Großeltern jedenfalls bis zur Höhe des Regelbetrags, ggf. sogar bis zur Höhe des Existenzminimums (135 % des Regelbetrags) in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 12 § 13 § 642 Abs. 1 ;

Gründe: