OLG Koblenz - Beschluss vom 14.08.2003
7 WF 396/03
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 § 1606 Abs. 3 § 1609 Abs. 1 § 1612a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 829

Unterhaltsanspruch eines privilegiert volljährigen Kindes

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 7 WF 396/03

DRsp Nr. 2004/15166

Unterhaltsanspruch eines privilegiert volljährigen Kindes

»1. Die Möglichkeit, nach § 1612a BGB Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu verlangen, steht nur minderjährigen Kindern offen. Privilegiert volljährige Kinder fallen nicht unter diese Regelung. 2. Bei der Ermittlung des für die Berechnung des Bedarfs eines privilegiert volljährigen Kindes maßgebenden Einkommens ist der an minderjährige Kinder zu zahlende Unterhalt nicht vorab abzusetzen. 3. Bei der Bestimmung des von den Eltern jeweils zu tragenden Anteils des auf diese Weise ermittelten Unterhalts des privilegiert volljährigen Kindes ist die Unterhaltszahlung an minderjährige Kinder jedoch in der Weise zu berücksichtigen, dass nur der Anteil des Einkommens des auf Zahlung in Anspruch genommenen Elternteils in die Anteilsberechnung eingestellt wird, der dem Verhältnis des Bedarfs des volljährigen Kindes zum Gesamtunterhaltsbedarf aller Kinder entspricht. 4. Überobligatorisches Einkommen der Mutter ist für die Berechnung des Bedarfs eines volljährigen Kindes in vollem Umfang zu berücksichtigen. 5. Gegenüber privilegiert volljährigen Kindern steht den Eltern nur der notwendige Selbstbehalt zu. «

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 § 1606 Abs. 3 § 1609 Abs. 1 § 1612a Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 829