OLG Köln - Beschluss vom 26.03.2013
25 UF 241/12
Normen:
BGB § 1601;
Fundstellen:
FamFR 2013, 273
FuR 2013, 599
NJW 2013, 2448
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 02.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 3/12

Unterhaltsanspruch eines seinerseits ein Kind betreuenden Kindes

OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 25 UF 241/12

DRsp Nr. 2013/7339

Unterhaltsanspruch eines seinerseits ein Kind betreuenden Kindes

Ist ein Kind nicht in der Lage, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken, weil es ein eigenes Kind zu betreuen hat, so sind die Eltern gem. §§ 1601 ff. BGB weiterhin zum Unterhalt verpflichtet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 2. November 2012 (31 F 3/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1601;

Gründe

I.