Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt dazu, dass der Beklagte der Klägerin nachehelichen Unterhalt lediglich in Höhe von noch 2.815,47 DM für die Zeit vom 10.01. bis zum 30.11.1997 und von monatlich 742,60 DM ab Dezember 1997 zu zahlen hat.
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