OLG Bremen - Beschluss vom 19.07.2006
4 UF 46/06
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1603 ; SGB II § 9 Abs. 2 ; SGB II § 11 Abs. 2 ; SGB II § 19 Satz 1 Nr. 1 ; SGB II § 20 ; SGB II § 22 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1036
NJW-RR 2007, 511
OLGReport-Bremen 2007, 186
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 3325/05

Unterhaltsansprüche eines Arbeitslosengeld II Empfängers bei bedarfsgemeinschaftlicher Umverteilung

OLG Bremen, Beschluss vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 4 UF 46/06

DRsp Nr. 2007/22330

Unterhaltsansprüche eines Arbeitslosengeld II Empfängers bei bedarfsgemeinschaftlicher Umverteilung

»1. Das Unterhaltsrecht sieht eine Einkommensreduzierung aufgrund einer bedarfsgemeinschaftsinternen Umschichtung des Einkommens nach den Vorschriften des SGB II nicht vor. 2. Arbeitslosengeld II kann nicht als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen qualifiziert werden, wenn es dem Unterhaltspflichtigen nur deshalb gewährt wird, weil sein Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft umverteilt worden ist, so dass er seinen sozialrechtlich bestehenden Bedarf nicht mehr selbst decken kann.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1603 ; SGB II § 9 Abs. 2 ; SGB II § 11 Abs. 2 ; SGB II § 19 Satz 1 Nr. 1 ; SGB II § 20 ; SGB II § 22 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für eine Berufung, die er gegen ein Urteil des Familiengerichts einzulegen beabsichtigt, mit dem er zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden ist.

I.

Die Klägerin, die den im Tenor zu I. genannten minderjährigen Kindern Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) seit dem 1. März 2002 gewährt, nimmt den Beklagten, den Kindesvater, auf Zahlung von rückständigem sowie laufenden Kindesunterhalt in Anspruch.