OLG Hamm - Beschluss vom 11.03.2013
8 WF 234/12
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 138/12

Unterhaltsansprüche eines Kindes im Anschluss an die Schulausbildung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 8 WF 234/12

DRsp Nr. 2014/1441

Unterhaltsansprüche eines Kindes im Anschluss an die Schulausbildung

1. Der aus der Schulausbildung resultierende Unterhaltsanspruch eines Kindes dauert noch für einen sich anschließenden angemessenen Erholungszeitraum fort. 2. Ein Unterhaltsanspruch besteht auch für einen Übergangszeitraum bis zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen Jahres. 3. Während des Bundesfreiwilligendienstes oder der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres besteht ein Unterhaltsanspruch allenfalls dann, wenn es sich um eine unmittelbare Voraussetzung für ein beabsichtigtes Studium, etwa ein abzuleistendes Praktikum, handelt oder die Wartezeit auf einen Studienplatz überbrückt wird.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin C aus Datteln ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Anträge zu Ziff. 1. bis 4. der Antragsschrift vom 5.7.2012 bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. Nach dem weiteren Vorbringen in der Beschwerdeinstanz können dem Antrag im vorliegenden summarischen Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO) nicht abgesprochen werden. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

1.