FG Düsseldorf - Urteil vom 01.02.2010
11 K 1996/08 E
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 33a Abs. 1 Satz 1; EStG § 33a Abs. 1 Satz 4; BGB § 1608 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 965

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung; Jahresgrenzbetrag der anrechenbaren Einkünfte und Bezüge; Verminderung durch Unterhaltszahlungen des Unterhaltsempfängers; nicht verfügbare Teile des Einkommens

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2010 - Aktenzeichen 11 K 1996/08 E

DRsp Nr. 2010/4718

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung; Jahresgrenzbetrag der anrechenbaren Einkünfte und Bezüge; Verminderung durch Unterhaltszahlungen des Unterhaltsempfängers; nicht verfügbare Teile des Einkommens

1. Die für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person als außergewöhnliche Belastung maßgeblichen anrechenbaren Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers werden nur dann durch dessen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen vermindert, wenn es sich hierbei um nicht verfügbare Beträge i. S. d. Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 2005 (2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164) zur Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG handelt. 2. Dies hängt davon ab, ob die Einkünfte und Bezüge dem Unterhaltsberechtigten von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung stehen und deshalb keine Entlastung des Unterhaltsverpflichteten bewirken können. 3. Unterhaltszahlungen des unterstützten Vaters an seine Ehefrau können danach nicht einkünfte- und bezügemindernd berücksichtigt werden, da sie zumindest mittelbar auch der unterhaltsverpflichteten Tochter selbst zu Gute kommen, weil sie insoweit keinen Unterhalt mehr gegenüber ihrer Mutter leisten muss.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.