FG Münster - Urteil vom 23.02.2005
10 K 647/03 E
Normen:
BGB §§ 1601 ff ; EStG § 33a Abs. 1 S 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1203

Unterhaltsaufwendungen für ein volljähriges Kind; Einkommensteuer 1996 und 1998

FG Münster, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 10 K 647/03 E

DRsp Nr. 2005/6427

Unterhaltsaufwendungen für ein volljähriges Kind; Einkommensteuer 1996 und 1998

Die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 1 EStG setzt lediglich eine potentielle Unterhaltsberechtigung voraus. Unerheblich ist, ob im konkreten Einzelfall Umstände gegeben sind, die zu einem zivilrechtlichen Ausschluss der Unterhaltsverpflichtung aus in der Person des Unterhaltsverpflichteten liegenden Gründen führen.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff ; EStG § 33a Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Unterhaltsaufwendungen des Klägers für seinen volljährigen Sohn als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 107.326 DM (1996) bzw. 42.944 DM (1998).