OLG Celle - Beschluss vom 28.11.2000
21 WF 115/00
Normen:
BGB §§ 1601 ff. ;
Fundstellen:
FuR 2001, 568
OLGReport-Celle 2001, 37
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 18/00

Unterhaltsbedarf des im elterlichen Haushalt lebenden volljährigen Kindes - Gesamteinkommen der Eltern

OLG Celle, Beschluss vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 21 WF 115/00

DRsp Nr. 2001/6353

Unterhaltsbedarf des im elterlichen Haushalt lebenden volljährigen Kindes - Gesamteinkommen der Eltern

»Der Unterhaltsbedarf eines im Haushalt seiner Eltern lebenden volljährigen Kindes bemisst sich auch dann nach dem Gesamteinkommen der Eltern, wenn das Einkommen eines Elternteils unter dem Selbstbehalt liegt. Allerdings schuldet der allein unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr Kindesunterhalt, als sich unter Zugrundelegung nur seines Einkommens nach der Düsseldorfer Tabelle unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ergibt.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. ;

Gründe:

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte ein bereinigtes Monatseinkommen von 5.282 DM erzielt und dass die Mutter des Klägers mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.