OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.07.1997
2 UF 227/96
Normen:
BGB § 1578 § 1581 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 578
NJWE-FER 1998, 124
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe,

Unterhaltsbedarfsermittlung durch Aufwendungen für Prozeßkosten in Scheidungs- und Folgesachen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.1997 - Aktenzeichen 2 UF 227/96

DRsp Nr. 1998/2329

Unterhaltsbedarfsermittlung durch Aufwendungen für Prozeßkosten in Scheidungs- und Folgesachen

»Aufwendungen für Prozeßkosten in Scheidungs- und Folgesachen haben die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt, sondern sind durch die Trennung der Eheleute veranlaßt. Sie beeinflussen deshalb - auch bei Kreditfinanzierung - nicht die Bedarfsermittlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen, finden aber bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dahingehend Berücksichtigung, ob diesem der eheangemessene Selbstbehalt verbleibt. Ob sie hierbei als berücksichtigungswürdige Schulden anzusehen sind, hängt auch davon ab, ob sie mutwillig, verantwortungslos oder leichtfertig - sozusagen durch querulatorisches Prozeßverhalten - ausgelöst wurden (im Anschluß an Senat, FamRZ 1988, 202, 203).«

Normenkette:

BGB § 1578 § 1581 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Aufstockungsunterhalt.

Die Parteien haben am 15.04.1965 geheiratet, trennten sich am 24.08.1993 und sind seit 05.12.1995 rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe gingen zwei bereits volljährige Kinder hervor.