OLG Hamm - Beschluss vom 27.09.2013
2 WF 161/13
Normen:
§1602 Abs. 1 BGB;
Fundstellen:
FuR 2014, 186
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 150/13

Unterhaltsbedürftigkeit eines studierenden Kindes bei bestehendem BaFöG-Anspruch

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2013 - Aktenzeichen 2 WF 161/13

DRsp Nr. 2013/23677

Unterhaltsbedürftigkeit eines studierenden Kindes bei bestehendem BaFöG-Anspruch

Es ist Sache des im Studium befindlichen volljährigen Kindes darzutun und zu belegen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre. Solange ein Antrag des Kindes auf BAföG-Leistungen nicht von vornherein aussichtslos ist, ist eine solche Antragstellung auch zumutbar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 13.06.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§1602 Abs. 1 BGB;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Zahlung von Kindesunterhalt. Die am 29.01.1992 geborene Antragstellerin ist ein Kind des Antragsgegners und seiner geschiedenen Ehefrau (im Folgenden: Mutter). Die Antragstellerin ist Studentin an der Universität E. Sie lebt im Haushalt ihrer Mutter und deren jetzigen Ehemann. Leistungen nach dem BAföG hat die Antragstellerin nicht beantragt; der Antragsgegner leistete jedenfalls bis März 2013 212,00 € an Kindesunterhalt.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, für sie laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 378,00 € und rückständigen Kindesunterhalt zu zahlen. Zugleich hat sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihren entsprechenden Zahlungsantrag begehrt.