OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2023
4 UF 36/23
Normen:
BGB § 1571; BGB § 1579 Nr. 8;
Fundstellen:
NWB 2024, 648
NJW-Spezial 2024, 165
NJW 2024, 1273
Vorinstanzen:
AG Wetter (Ruhr), - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 185/21
AG Olpe, vom 11.01.2023

Bestehender Unterhaltsanspruch nach § 1571 BGB auch bei altersbedingt unmöglicher Erwerbstätigkeit bereits bei Eheschließung; Verminderung der Bedürftigkeit durch den Unterhaltsbedürftigen; Einsatz des aus dem Verkauf des zu Ehezeiten bewohnten bebauten Grundstücks zugeflossenen Vermögens für Unterhaltszwecke

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 4 UF 36/23

DRsp Nr. 2024/1225

Bestehender Unterhaltsanspruch nach § 1571 BGB auch bei altersbedingt unmöglicher Erwerbstätigkeit bereits bei Eheschließung; Verminderung der Bedürftigkeit durch den Unterhaltsbedürftigen; Einsatz des aus dem Verkauf des zu Ehezeiten bewohnten bebauten Grundstücks zugeflossenen Vermögens für Unterhaltszwecke

1. Der Unterhaltsanspruch nach § 1571 BGB besteht auch dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht im Laufe einer langjährigen Ehe alt und unterhaltsbedürftig geworden ist, sondern bereits bei Eheschließung altersbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. 2. § 1571 BGB verlangt keine ehebedingte Bedürfnislage, so dass allein das Vorliegen einer Altersehe bzw. das Fehlen einer ehebedingten Bedürfnislage keine Gründe zur Unterhaltsbegrenzung nach § 1579 Nr. 8 BGB darstellen. 3. Zur Verminderung seiner Bedürftigkeit ist der Unterhaltsbedürftige nach § 1577 Abs. 1 BGB gehalten, neben seinen Renteneinkünften auch das ihm aus dem Verkauf des zu Ehezeiten bewohnten bebauten Grundstücks zugeflossene Vermögen für Unterhaltszwecke einzusetzen. 4. Im Rahmen der gebotenen Verwertung des Vermögensstamms, ist der Vermögensbetrag auf die voraussichtliche Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit umzurechnen.

Tenor