OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.03.1997
5 UF 202/96
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 560
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, vom 19.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 67/96

Unterhaltsbemessung bei Erwerbstätigkeit der Unterhaltsberechtigten und Aufnahme eines Tudiums durch den Unterhaltsverpflichteten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.1997 - Aktenzeichen 5 UF 202/96

DRsp Nr. 1999/1303

Unterhaltsbemessung bei Erwerbstätigkeit der Unterhaltsberechtigten und Aufnahme eines Tudiums durch den Unterhaltsverpflichteten

Wenn der Unterhaltsberechtigte Unterhalt wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes gemäß § 1570 BGB geltend macht, trifft den Unterhaltsverpflichteten eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Es gelten hier die gleichen Grundsätze wie bei der Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern.Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und freie Berufswahl hat hinter der höherrangigen familienrechtlichen Unterhaltspflicht zurückzutreten.Geht der Unterhaltsberechtigte einer überobligatorischen Tätigkeit nach, ist von seinem Einkommen zunächst die Differenz zwischen dem vollen und dem geschuldeten Unterhalt anrechnungsfrei (§ 1577 Abs. 2 S. 1 BGB ). Das verbleibende Einkommen ist nach § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB nur insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht. Hierbei ist die Doppelbelastung aus voller Berufstätigkeit und der Kinderbetreuung besonders zu berücksichtigen. In derartigen Fällen wird das Einkommen der Unterhaltsberechtigten nur zu einem Drittel anzurechnen sein.

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand: