I.
Die Kläger begehren Anhebung titulierten Kindesunterhalts ab März 2006.
Der Beklagte ist der Vater der am ... 1992 geborenen Klägerin zu 1. und des am ... 1998 geborenen Klägers zu 2. Durch Jugendamtsurkunden vom 4.6.1998 verpflichtete sich der Beklagte, für die Klägerin zu 1. monatlichen Unterhalt von 270 DM (= 138 EUR) und für den Kläger zu 2. einen solchen von 204 DM (= 104 EUR) zu zahlen.
Der Beklagte arbeitet in der Schweiz.
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