OLG Brandenburg - Urteil vom 11.10.2007
10 UF 47/07
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 1 ; Regelbetrag-VO § 2 ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1612a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1279
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt - 3 F 90/06 - 02.02.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Unterhaltsberechnung bei Unterhaltsschuldner mit Aufenthalt in der Schweiz

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 10 UF 47/07

DRsp Nr. 2007/22285

Unterhaltsberechnung bei Unterhaltsschuldner mit Aufenthalt in der Schweiz

1. Bei Auslandsaufenthalt des Unterhaltsschuldners kommt nach Art. 18 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung, wenn der Unterhaltsberechtigte sich in Deutschland aufhält. 2. Bei der Umrechnung der in der Schweiz erzielten Nettoeinkünfte des Unterhaltsschuldners in Euro ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank für den Schweizer Franken heranzuziehen. Eine etwaige Kaufkraftbereinigung hat jedoch nicht bei der Einkommensermittlung zu erfolgen. Vielmehr ist der Bedarf des Unterhaltsberechtigten je nach Aufenthaltsort auch des Verpflichteten im Ausland zu korrigieren.

Normenkette:

EGBGB Art. 18 Abs. 1 ; Regelbetrag-VO § 2 ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1612a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger begehren Anhebung titulierten Kindesunterhalts ab März 2006.

Der Beklagte ist der Vater der am ... 1992 geborenen Klägerin zu 1. und des am ... 1998 geborenen Klägers zu 2. Durch Jugendamtsurkunden vom 4.6.1998 verpflichtete sich der Beklagte, für die Klägerin zu 1. monatlichen Unterhalt von 270 DM (= 138 EUR) und für den Kläger zu 2. einen solchen von 204 DM (= 104 EUR) zu zahlen.

Der Beklagte arbeitet in der Schweiz.