OLG Köln - Beschluss vom 23.04.2012
25 WF 64/12
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; BGB § 1607 Abs. 2; BGB § 1611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 07.02.1012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 384/11

Unterhaltsberechtigung eines volljährigen Kindes für die Ableistung eines Berufsorientierungsjahres

OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen 25 WF 64/12

DRsp Nr. 2012/23020

Unterhaltsberechtigung eines volljährigen Kindes für die Ableistung eines Berufsorientierungsjahres

1. Ein Berufsorientierungsjahr ist als "allgemeine Schulausbildung" i.S. von § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen.2. Das unterhaltsberechtigte Kind ist berechtigt, allein den leistungsfähigen Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen. Lebt es im Haushalt der Kindesmutter, so muss es sich nicht auf ein Einkommen verweisen lassen, das diese erzielen könnte.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25. Februar 2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 7. Februar 2012 (31 F 384/11) wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. I, L., bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; BGB § 1607 Abs. 2; BGB § 1611 Abs. 1;

Gründe

I.