OLG Hamm - Urteil vom 08.05.2006
8 UF 193/05
Normen:
ZPO § 323 ; BGB § 313 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1704
FamRZ 2006, 1704
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen-Buer, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 485/04

Unterhaltshöhe: Selbstbehaltskürzung bei geringerem Wohnbedarf des Unterhaltsschuldners - Krankheitsbedingter Mehrbedarf

OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 8 UF 193/05

DRsp Nr. 2007/1780

Unterhaltshöhe: Selbstbehaltskürzung bei geringerem Wohnbedarf des Unterhaltsschuldners - Krankheitsbedingter Mehrbedarf

1. Bleibt der tatsächliche Wohnbedarf des Unterhaltsschuldners hinter dem im Selbstbehalt ausgewiesenen Mietanteil zurück, kann im Einzelfall bei gesteigerter Unterhaltspflicht die Kürzung des Selbstbehaltes gerechtfertigt sein.2. Verändern sich die für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Umstände nach Errichtung einer Jugendamtsurkunde für den Unterhaltsschuldner nachteilig, kann er nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Abänderungsklage gegen den Unterhaltstitel erheben.3. Die Berücksichtigung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfes erfordert den Vortrag konkreter Tatsachen zur Notwendigkeit und zur Höhe der zusätzlichen Aufwendungen. Diese hat der Unterhaltsschuldner im Einzelnen, zumindes für einen abgegrenzten Zeitraum, darzulegen.

Normenkette:

ZPO § 323 ; BGB § 313 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Abänderung von durch Jugendamtsurkunden titulierte Kindesunterhaltsverpflichtungen - in der Berufungsinstanz lediglich noch bezüglich der Beklagten zu 2) und 3).