BFH - Urteil vom 05.06.2003
III R 10/02
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1830
BFHE 202, 331
DB 2003, 1938
DStRE 2003, 1089
FamRZ 2003, 1557
Vorinstanzen:
FG Nürnberg - 30.5.2001 - III 110/2000, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Unterhaltsleistungen an ausländische Angehörige

BFH, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen III R 10/02

DRsp Nr. 2003/10465

Unterhaltsleistungen an ausländische Angehörige

»1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass sich der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbare Unterhaltshöchstbetrag für Unterhaltsempfänger mit Wohnsitz im Ausland auch dann nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates richtet, wenn sich die Unterhaltsberechtigten vorübergehend zu Besuchen im Inland aufhalten.2. Nicht nachgewiesene Aufwendungen anlässlich solcher Besuche können in Höhe des inländischen existenznotwendigen Bedarfs je Tag geschätzt werden.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: