BFH - Urteil vom 18.03.2004
III R 50/02
Normen:
AO (1977) § 88 Abs. 1 § 105 Abs. 1 § 111 Abs. 1, 5 ; EStG (1996) § 33a Abs. 1 S. 2 ; SGB X § 71 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1322
BFH/NV 2004, 1003
BFHE 205, 278
DB 2004, 1591
DStR 2004, 1035
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5313/00

Unterhaltsleistungen an gleichgestellte Personen

BFH, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen III R 50/02

DRsp Nr. 2004/9704

Unterhaltsleistungen an gleichgestellte Personen

»1. Der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 an gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Personen setzt zum einen eine tatsächliche Kürzung oder den vollständigen Wegfall entsprechender öffentlicher Mittel wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen voraus, zum anderen ist im Regelfall ein Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde zu erbringen. 2. Die Bescheinigung kann noch nachträglich erbracht werden und kann sogar gänzlich entbehrlich sein, wenn der Wegfall öffentlicher Mittel offenkundig ist. Ausnahmsweise kann die Finanzbehörde gehalten sein, entsprechende Auskünfte von der zuständigen Behörde im Wege der Amtshilfe einzuholen, wenn es der unterstützten Person trotz ihres ernsthaften und nachhaltigen Bemühens nicht gelingt, die Bescheinigung von der zuständigen Behörde zu erlangen.«

Normenkette:

AO (1977) § 88 Abs. 1 § 105 Abs. 1 § 111 Abs. 1, 5 ; EStG (1996) § 33a Abs. 1 S. 2 ; SGB X § 71 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie eine Berufsunfähigkeitsrente.