Die im Jahre 1950 geschlossene Ehe der Parteien ist seit 9. Juli 1979 geschieden. Zwei daraus hervorgegangene Kinder sind inzwischen erwachsen. Der Kläger ist durch das am 30. November 1978 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts, das insoweit in der Berufungsinstanz durch Urteil vom 9. Juli 1979 bestätigt worden ist, gemäß § 1571 BGB zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte in Höhe von monatlich 5. 500 DM verurteilt worden. Dabei wurde zugrunde gelegt, daß von der am 28. November 1922 geborenen Beklagten, die damals einkommens- und vermögenslos war, wegen ihres Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Die Lebensbedürfnisse der Beklagten wurden wegen des hohen Lebensstandards der Parteien konkret ermittelt; auf den Wohnbedarf entfielen von dem vollen Unterhalt monatlich 1.000 DM.
Am 11. August 1981 wurde die Beklagte Alleinerbin ihrer Mutter, die ihr ein beträchtliches Vermögen an Mobiliar- und Immobiliarwerten im Gesamtwert von ca. 2,5 Mio. DM hinterließ.
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