OLG Hamm - Urteil vom 24.05.2006
11 UF 237/05
Normen:
BGB §§ 1601 ff. § 1361 § 622 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1758
FuR 2006, 570
NJW-RR 2006, 1374
OLGReport-Hamm 2006, 766
Vorinstanzen:
AG Gronau, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 145/04

Unterhaltspflicht: Beendigung der Einkommensfiktion durch Kündigung des fiktiven Arbeitsgebers während der fiktiven Probezeit

OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 11 UF 237/05

DRsp Nr. 2006/23349

Unterhaltspflicht: Beendigung der Einkommensfiktion durch Kündigung des fiktiven Arbeitsgebers während der fiktiven Probezeit

»Wird dem Unterhaltspflichtigen fiktiv eine Erwerbstätigkeit zugerechnet und erleidet er innerhalb der fiktiven Probezeit von 6 Monaten einen Unfall, der zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit führt, dann ist davon auszugehen, dass der fiktive Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 2 Wochen gem. § 622 Abs. 3 BGB gekündigt hätte, so dass die Einkommensfiktion ab diesem Zeitpunkt beendet ist.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. § 1361 § 622 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben 1996 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: Christian, geboren am 27.10.1998, und Iria, geboren am 06.12.2002. Nach am 01.08.2004 erfolgter Trennung verlangt die Klägerin, mit der vorliegenden, am 27.08.2004 eingereichten Klage Kindes- und Trennungsunterhalt. Dem liegt Folgendes zu Grunde: