OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2006
9 UF 69/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ; SGB II § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 72
OLGReport-Brandenburg 2007, 155
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 202/05

Unterhaltspflicht bei Bezug von ALG II - Prozesskostenhilfe erst nach Verwertung der Lebensversicherung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 9 UF 69/06

DRsp Nr. 2007/1415

Unterhaltspflicht bei Bezug von ALG II - Prozesskostenhilfe erst nach Verwertung der Lebensversicherung

1. Der Bezug von Leistungen des ALG II indiziert grundsätzlich die Erwerbsfähigkeit eines zum Kindesunterhalt Verfplichteten.2. Trifft den Unterhaltsschuldner eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, hat er seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit substanziiert darzulegen und zu beweisen. Der bloße Hinweis auf den Bezug von ALG II ist dazu nicht ausreichend.3. Bedürftigkeit zur Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe liegt nicht vor, wenn der Antragsteller über eine Lebensversicherung verfügt, die er verwerten kann. Die Verwertung ist selbst dann zumutbar, wenn dies mit Verlusten verbunden oder die Lebensversicherung zur Alterssicherung vorgesehen ist.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ; SGB II § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antrag ist zurückzuweisen, da die Bedürftigkeit des Beklagten nicht ausreichend dargetan ist.

1.