SchlHOLG - Urteil vom 07.09.2000
13 UF 207/99
Normen:
BGB § 1601 § 1602 § 1603 Abs. 1 § 1610 § 1611 § 1615 S. l ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2000, 444
Vorinstanzen:
AG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 91 F 109/98

Unterhaltspflicht bei geringem Einkommen - Vorrang der geschiedenen Ehefrau und der minderjährigen unverheirateten Kinder gegenüber nichtehelichen Kindern und deren Mutter

SchlHOLG, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 13 UF 207/99

DRsp Nr. 2001/146

Unterhaltspflicht bei geringem Einkommen - Vorrang der geschiedenen Ehefrau und der minderjährigen unverheirateten Kinder gegenüber nichtehelichen Kindern und deren Mutter

Kann der Unterhaltsschuldner wegen seines geringen Einkommens nicht die Bedürfnisse aller Unterhaltsberechtigten erfüllen, so entfällt eine Mangelberechnung im Verhältnis zu den nicht ehelich geborenen Kindern und deren Mutter. Vielmehr sind vorrangig der Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau und der minderjährigen unverheirateten Kinder zu befriedigen.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1602 § 1603 Abs. 1 § 1610 § 1611 § 1615 S. l ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen verlangen die Zahlung von Unterhalt ab Mai 1998.

Die Klägerin zu 1. und der Beklagte lebten von August 1994 bis Mai 1998 eheähnlich zusammen. Der Beklagte hatte sich zuvor von seiner Ehefrau getrennt. Die Ehe ist geschieden. Aus der Verbindung der Klägerin zu 1. mit dem Beklagten sind die Klägerinnen zu 2. und 3. hervorgegangen. Im Mai 1998 zog der Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber war er noch bis Juli 1998 in Höhe von monatlich 210,- DM zum Unterhalt verpflichtet. Aus der Ehe hat er außerdem die am 1987 geborene Tochter A.

Der Beklagte war Busfahrer bei der Stadtwerke F. Zumindest bis September 1998 war er nebenberuflich als Hausmeister für das Wohnheim "" in Flensburg tätig.