Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.05.2011 gegen den verfahrenskostenhilfeversagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus vom 10.05.2011 wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht mit der Begründung verweigert, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 . Denn nach der im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung des beiderseitigen Parteivortrages steht dem Antragsteller für die Zeit ab dem 01.10.2010 kein Ausbildungsunterhaltsanspruch mehr gegen den Antragsgegner aus § II zu.
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