OLG Hamm - Beschluss vom 28.11.2016
13 UF 77/16
Normen:
BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRB 2018, 14
FuR 2018, 319
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 111 F 3688/15

Unterhaltspflicht eines im Masterstudium befindlichen Elternteils für ein minderjähriges Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen 13 UF 77/16

DRsp Nr. 2017/12353

Unterhaltspflicht eines im Masterstudium befindlichen Elternteils für ein minderjähriges Kind

Hat der gegenüber einem minderjährigen Kind barunterhaltspflichtige Elternteil unmittelbar im Anschluss an das Bachelorstudium ein Masterstudium aufgenommen, kann er sich trotz seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber dem minderjährigen Kind zumindest dann auf seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit berufen, wenn er vor dem Studium keine Ausbildung absolviert hat und das Kind während des Bachelorstudiums geboren wurde. Bei einem unmittelbar im Anschluss an das Bachelorstudium aufgenommenen Masterstudium handelt es sich nicht um eine Zweitausbildung, sondern um eine - mehrstufige - einheitliche Berufsausbildung. Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Rahmen des Ausbildungsunterhalts nach § 1610 Abs. 2 BGB, sondern auch zu Gunsten des Unterhaltsschuldners. Einer solchen Berufsausbildung kann dann gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB der Vorrang einzuräumen sein.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 11.03.2016 abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Zeitraum von August 2015 bis einschließlich September 2015 an die Antragstellerin Kindesunterhalt für das Kind S O H in Höhe von monatlich 92 € zu zahlen.