Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO, und ist im Übrigen mutwillig, da der Beklagte bereits vorprozessual erklärt hat, abweichend von den bestehenden Unterhaltstiteln ab 1. 2. 1998 nur noch den Mindestunterhalt zu verlangen.
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