OLG Koblenz - Beschluss vom 05.11.1999
13 WF 583/99
Normen:
BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1610 ; ZPO § 127 Abs. 2 § 114 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 73
FamRZ 2000, 687
OLGReport-Koblenz 2000, 335
Vorinstanzen:
AG St. Goar, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 118/99

Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus früherer Ehe bei Betreuung von Kindern aus einer neuen Beziehung; Berücksichtigung des Erziehungsgeldes

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 13 WF 583/99

DRsp Nr. 2000/6690

Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus früherer Ehe bei Betreuung von Kindern aus einer neuen Beziehung; Berücksichtigung des Erziehungsgeldes

»1. Betreuungsbedürftige Kinder aus einer neuen Ehe entbinden nicht von der Unterhaltspflicht für sonstige minderjährige Kinder.2. Die Rollenverteilung in der Ehe darf nicht zu Lasten minderjähriger Kinder eines Ehegatten aus einer anderen Beziehung gehen. [vgl. BGH FamRZ 1996, 796]3. Erziehungsgeld ist auch zur Befriedigung der Barunterhaltsansprüche eines Kindes aus einer früheren Ehe einzusetzen, selbst wenn dies auf Kosten der Kinder aus der jetzigen Ehe geschieht, für die das Erziehungsgeld bezogen wird.«

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1610 ; ZPO § 127 Abs. 2 § 114 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO, und ist im Übrigen mutwillig, da der Beklagte bereits vorprozessual erklärt hat, abweichend von den bestehenden Unterhaltstiteln ab 1. 2. 1998 nur noch den Mindestunterhalt zu verlangen.