OLG Dresden - Beschluss vom 15.06.2000
20 WF 366/00
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1432 (LSe)
OLGR-Dresden 2000, 426
OLGReport-Dresden 2000, 426
Vorinstanzen:
AG Bautzen - Beschluss vom 24.05.00 005 F 0206/00 ,

Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern - Einsatz des Erziehungsgeldes - Heranziehung geringfügigen Einkommens bei Abdeckung des Eigenbedarfs durch Lebenspartnerin

OLG Dresden, Beschluss vom 15.06.2000 - Aktenzeichen 20 WF 366/00

DRsp Nr. 2001/3512

Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern - Einsatz des Erziehungsgeldes - Heranziehung geringfügigen Einkommens bei Abdeckung des Eigenbedarfs durch Lebenspartnerin

1. Wer minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, muss auch das Erziehungsgeld für Unterhaltsleistungen einsetzen.2. Hat der Unterhaltsverpflichtete in einer neuen Beziehung die Rolle des Hausmannes übernommen und ist die neue Partnerin in der Lage, den Bedarf des Pflichtigen aus ihrem Einkommen zu decken, dann muss auch ein Einkommen des Pflichtigen aus einer geringfügigen Beschäftigung voll zur Deckung des Bedarfs der unterhaltsberechtigten Kinder herangezogen werden.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die seit dem 10.04.2000 beim Amtsgericht rechtshängige Unterhaltsabänderungsklage seines minderjährigen außerehelich geborenen Sohnes ..., geboren am ... .

Der Beklagte erstrebt eine Klageabweisung.

Er rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bautzen.

Zwei Klageanträge (Ziffer 1.1, 1.2), die eine Abänderung für die Zeit von Mai bis August 1999 betreffen, seien mangels Sachvortrag unschlüssig.