Die beabsichtigte Berufung bietet nach dem Vorbringen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 10.07.2001 nur teilweise Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand aufgrund der bestehenden vier Unterhaltsverpflichtungen nur im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe als leistungsfähig anzusehen.
Die Kindeseltern sind seit dem 26.05.1999 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin lebt bei der Kindesmutter und hat bis zum 27.11.2000 Unterhaltsvorauszahlungen erhalten. Der Beklagte ist neben der Klägerin drei weiteren Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet: R., M., geboren am 02.08.1985, B., Ch., geboren am 05.07.1990 und M., Ch., geboren am 04.05.2000.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|