OLG Thüringen - Beschluss vom 16.11.2001
1 UF 228/01
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2002, 316
Vorinstanzen:
AG Ilmenau, vom 30.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen F 300/00

Unterhaltspflicht: gesteigerte Erwerbsobliegenheit

OLG Thüringen, Beschluss vom 16.11.2001 - Aktenzeichen 1 UF 228/01

DRsp Nr. 2003/6950

Unterhaltspflicht: gesteigerte Erwerbsobliegenheit

Aus der sich § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit ist der barunterhaltspflichtige Elternteil verpflichtet, schnellstmöglich eine seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem beruflichen Werdegang entsprechende möglichst gut bezahlte andere Arbeitsstelle zu finden. Bei der Suche einer anderen Arbeitsstelle sind zwanzig Bewerbungsversuche im Monat bei Arbeitslosigkeit sowie zwei Bewerbungen pro Woche bei Arbeitstätigkeit zumutbar.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Berufung bietet nach dem Vorbringen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 10.07.2001 nur teilweise Aussicht auf Erfolg.

Der Beklagte ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand aufgrund der bestehenden vier Unterhaltsverpflichtungen nur im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe als leistungsfähig anzusehen.

Die Kindeseltern sind seit dem 26.05.1999 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin lebt bei der Kindesmutter und hat bis zum 27.11.2000 Unterhaltsvorauszahlungen erhalten. Der Beklagte ist neben der Klägerin drei weiteren Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet: R., M., geboren am 02.08.1985, B., Ch., geboren am 05.07.1990 und M., Ch., geboren am 04.05.2000.