OLG München - Beschluss vom 01.07.2004
1 Ws 425/04 KI
Normen:
StGB § 170 Abs. 1 ; StPO § 170 Abs. 3 S. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1019

Unterhaltspflichtverletzung bei geringem Einkommen des Beschuldigten als Gastwirt

OLG München, Beschluss vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 1 Ws 425/04 KI - Aktenzeichen 1 Ws 426/04 KI

DRsp Nr. 2006/10496

Unterhaltspflichtverletzung bei geringem Einkommen des Beschuldigten als Gastwirt

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer öffentlichen Klage wegen Unterhaltspflichtverletzung und daher für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageerzwingungsverfahren liegen nicht vor, wenn der Beschuldigte als selbständiger Gastwirt nur ein geringes Einkommen erzielt und mangels qualifizierter Ausbildung auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in einer abhängigen Beschäftigung höhere Einkünfte erzielen wird.

Normenkette:

StGB § 170 Abs. 1 ; StPO § 170 Abs. 3 S. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 2005, 1019