BGH - Urteil vom 17.03.1999
XII ZR 139/97
Normen:
BGB §§ 1361, 1602, 1603, 1581, 242 ; BSHG §§ 91, 76 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1602 Abs. 1 Bedürftigkeit 4
BGHR BGB § 1602 Abs. 1 Bedürftigkeit 5
BGHR BGB § 242 Unterhalt 1
BGHR BSHG § 91 Abs. 2 S. 1 Unterhaltsanspruch 1
DAVorm 1999, 405
FamRZ 1999, 843
FuR 1999, 282
MDR 1999, 744
NJW 1999, 2365
NJW-RR 1999, 1377
Vorinstanzen:
OLG München,
AG München,

Unterhaltsrechtliche Behandlung der Sozialhilfe bei Anrechnung fiktiver Einkünfte

BGH, Urteil vom 17.03.1999 - Aktenzeichen XII ZR 139/97

DRsp Nr. 1999/4561

Unterhaltsrechtliche Behandlung der Sozialhilfe bei Anrechnung fiktiver Einkünfte

»Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung der einem Unterhaltsgläubiger gewährten Sozialhilfe in Fällen, in denen der Unterhaltsanspruch auf der Berücksichtigung fiktiver Einkünfte des Unterhaltsschuldners beruht und deshalb nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.«

Normenkette:

BGB §§ 1361, 1602, 1603, 1581, 242 ; BSHG §§ 91, 76 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch.

Die Parteien sind seit September 1984 verheiratet und leben seit September 1993 getrennt. Sie haben zwei Kinder, Aaron, geboren am 2. Oktober 1984, und Shulamith, geboren am 19. Mai 1987. Die Klägerin brach 1984 wegen der Geburt des Sohnes Aaron ihr damaliges Pädagogikstudium ab; seither betreute sie die Kinder und führte den Haushalt. Der Beklagte war Programmierer für Großrechner, seit 1989 in selbständiger Tätigkeit. Nach der Trennung der Parteien begab er sich im Oktober 1993 in ambulante nervenärztliche Behandlung. Da er Großkunden verlor, bewarb er sich von April bis Juni 1994 bei mehreren Arbeitgebern - erfolglos - um ein Anstellungsverhältnis. Später war er einige Monate als Schankkellner und in zwei Zeitarbeitsverhältnissen tätig. Seit 1995 bezog er in unterschiedlicher Höhe Sozialhilfe.