OLG Koblenz - Urteil vom 15.04.1991
13 UF 843/90
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 573
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, vom 05.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 116/90
OLG Koblenz, vom 26.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 827/88

Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung einer vom Arbeitgeber ausgezahlten Abfindung

OLG Koblenz, Urteil vom 15.04.1991 - Aktenzeichen 13 UF 843/90

DRsp Nr. 1996/23069

Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung einer vom Arbeitgeber ausgezahlten Abfindung

1. Die Abfindung aus einem Sozialplan wird nach der Rechtsprechung im Falle der Einkommensminderung bei Arbeitsplatzverlust teilweise in der Form für den laufenden Unterhalt eingesetzt, daß das bisherige Arbeitseinkommen als fortbestehend fingiert und die Abfindung zur Auffüllung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitslosengeld und dem bisherigen Erwerbseinkommen verwendet wird (BGH FamRZ 1982, 250 = NJW 1982, 822, 823).2. Eine solche Verteilung widerspricht jedoch nach der neueren Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, dem Grundgedanken, der die Heranziehen der Abfindung zu Unterhaltszwecken rechtfertigt. Als teilweiser Ersatz für fortgefallenes Arbeitseinkommen soll sie es dem Arbeitnehmer ermöglichen, trotz des Verlustes des Arbeitsplatzes eine gewisse Zeit lang seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufrechtzuerhalten und damit auch seinen eigenen Unterhaltsbedarf in der bisherigen Höhe sicherzustellen. Die Abfindung ist daher auf eine angemessene Zeit - in der Regel - einige Jahre - zu verteilen (BGH FamRZ 1987, 359 = NJW 1987, 1554).

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.