BGH - Urteil vom 20.02.2002
XII ZR 104/00
Normen:
BGB §§ 242 1603 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 813
FamRZ 2002, 813
MDR 2002, 825
MDR 2002, 825
NJW 2002, 1799
NJW 2002, 1799
NJW-RR 2002, 1082
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Ravensburg,

Unterhaltsrechtliche Folgen der Inhaftierung des Unterhaltsschuldners aufgrund einer Verletzung der Unterhaltspflicht

BGH, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen XII ZR 104/00

DRsp Nr. 2002/5133

Unterhaltsrechtliche Folgen der Inhaftierung des Unterhaltsschuldners aufgrund einer Verletzung der Unterhaltspflicht

»Ein Unterhaltsschuldner kann sich nach Treu und Glauben nur dann nicht auf seine durch eine Strafhaft bedingte Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Strafhaft auf einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsgläubiger bezieht (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 ff.).«

Normenkette:

BGB §§ 242 1603 1610 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von dem Beklagten, ihrem Vater, für die Zeit ab 1. November 1997 Unterhalt in Höhe des damaligen Regelbedarfs.

Die Ehe der Eltern der Kläger ist geschieden. Die Kläger leben bei der sorgeberechtigten Mutter und gehen noch zur Schule. Der Beklagte ist wiederverheiratet; aus der neuen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.