BFH - Beschluss vom 28.10.2004
VIII B 253/04
Normen:
EStG § 64 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 346
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1900/04

Unterhaltsrente; Zahlung von Kindergeld an nur einen Berechtigten

BFH, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen VIII B 253/04

DRsp Nr. 2004/20495

Unterhaltsrente; Zahlung von Kindergeld an nur einen Berechtigten

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Unterhaltsrente i. S. des § 64 Abs. 3 EStG nur der laufende Barunterhalt ist.2. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Kindergeld an denjenigen zu leisten ist, der den höchsten Barunterhalt zahlt, wenn das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

1. Die Frage, wie der Begriff der Unterhaltsrente i.S. des § 64 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen ist, ist nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil sie durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist. Dieser hat durch Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00 (BFH/NV 2004, 934) entschieden, dass Unterhaltsrente i.S. des § 64 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG nur der laufende Barunterhalt ist und dass Sach- und Betreuungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind.