SchlHOLG - Beschluss vom 29.08.2005
15 UF 59/05
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 888
MDR 2006, 269
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 99/04

Unterhaltssonderbedarf für Schuljahr im Ausland

SchlHOLG, Beschluss vom 29.08.2005 - Aktenzeichen 15 UF 59/05

DRsp Nr. 2005/18112

Unterhaltssonderbedarf für Schuljahr im Ausland

»Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im Ausland überschreiten regelmäßig den angemessenen Ausbildungsbedarf und können daher nur als Sonderbedarf bei entsprechend gesonderter Begründung ihrer Notwendigkeit geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist der Vater des Klägers. Mit dem Vergleich vom 10. August 1995 vor dem Amtsgericht Hamburg-Bergedorf verpflichtete sich der Beklagte, an den Kläger monatlichen Kindesunterhalt von 500,00 DM zu zahlen. Mit Schreiben vom 29. März 2004 ist der Beklagte aufgefordert worden, eine neue Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Gleichzeitig ist er aufgefordert worden, sich an den Kosten einer Klassenreise sowie des Auslandsschulaufenthaltes des Klägers in den USA in der Zeit von August 2004 bis Juni 2005 zu beteiligen. Der Kläger ist nach wie vor Schüler. Er beabsichtigt, im Jahre 2007 das Abitur abzulegen.

Der Kläger ist der Ansicht, neben dem laufenden Unterhalt müsse sich der Beklagte für die Kosten des USA-Aufenthaltes mit 3.000,00 EUR beteiligen.