OLG Celle - Beschluß vom 21.07.2000
15 UF 37/00
Normen:
ZPO § 114 § 653 § 654 § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 280
Vorinstanzen:
AG Achim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 145/99

Unterhaltsstreitigkeit: Mutwilligkeit der Prozessführung

OLG Celle, Beschluß vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 15 UF 37/00

DRsp Nr. 2004/14485

Unterhaltsstreitigkeit: Mutwilligkeit der Prozessführung

Hat das Familiengericht entgegen § 653 ZPO bezifferten Unterhalt entsprechend dem um das hälftige Kindergeld verminderten Regelbetrag zuerkannt, so ist die Berufung mit dem Ziel, an künftigen gesetzlichen Dynamisierungen des Regelbetrages teilzunehmen, mutwillig i.S. von § 114 ZPO, weil diesem Vorteil der Nachteil gegenübersteht, der Unterhaltsverpflichtete bei eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit von dem Verfahren gem. § 654 ZPO Gebrauch machen kann, bei dem es auf eine Wesentlichkeit i.S. von § 323 Abs. 1 ZPO nicht ankommt.

Normenkette:

ZPO § 114 § 653 § 654 § 323 Abs. 1 ;

Gründe:

Hinsichtlich des Berufungsantrages zu 1 sieht der Senat die Berufung als erledigt an, nachdem das Amtsgericht das angefochtene Urteil entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin berichtigt hat.