OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.08.2000
2 WF 29/00
Normen:
BGB § 1585c, § 242 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 335
OLGReport-Karlsruhe 2001, 174

Unterhaltsverzicht; Sittenwidrigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 2 WF 29/00

DRsp Nr. 2001/9472

Unterhaltsverzicht; Sittenwidrigkeit

»Bei notariell vereinbarten beiderseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung, auch bei Notbedarf, kann eine Sittenwidrigkeit nicht schon dann angenommen werden, wenn sie eine Belastung des Sozialhilfeträgers zur Folge hat. Eine Sittenwidrigkeit kann jedoch angenommen werden, wenn sich die Parteien zum Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung der Sozialhilfebedürftigkeit eines der beiden Parteien bewußt gewesen waren.«

Normenkette:

BGB § 1585c, § 242 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist seit 22.03.1999 rechtshängig.

Die Parteien haben am 27.11.1976 in Jena die Ehe geschlossen. Aus erster Ehe hat die Antragsgegnerin zwei Kinder. Aus der Ehe mit dem Antragsteller sind zwei weitere Kinder, ein zwischenzeitlich volljähriger Sohn und eine am 20.04.1984 geborene Tochter hervorgegangen, die bei der Antragsgegnerin lebt. Im Jahre 1989 erfolgte die Übersiedlung nach H..

Das vorliegende Verfahren auf nachehelichen Unterhalt hat die Antragsgegnerin durch ihre Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27.07.1999 innerhalb des Scheidungsverbundes anhängig gemacht, welcher dem Antragsteller am 02.08.1999 zugestellt wurde.