SchlHOLG - Beschluss vom 05.10.2000
13 UF 220/99
Normen:
UVG § 7 Abs. 2 ; BGB § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2002, 46
OLGReport-Schleswig 2001, 27
Vorinstanzen:
AG Elmshorn, - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 50/96

Unterhaltsvorschuss - Zahlung ab Bewilligungsbescheid

SchlHOLG, Beschluss vom 05.10.2000 - Aktenzeichen 13 UF 220/99

DRsp Nr. 2001/6888

Unterhaltsvorschuss - Zahlung ab Bewilligungsbescheid

Der unterhaltspflichtige Elternteil kann nach § 7 UntVorschG nicht für die Zeit vor dem Erlass des Bewilligungsbescheides zur Zahlung verpflichtet werden.

Normenkette:

UVG § 7 Abs. 2 ; BGB § 1613 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten als Vater der Kinder

Katharina,

Kurt,

Marie,

rückständigen Kindesunterhalt aus der Zeit vom 01.11.1994 bis zum 29.02.1996 aus übergangenem Recht gem. § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) geltend.

Die Eltern der Kinder sind seit dem 10.01.1996 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge haben beide Eltern gemeinsam behalten.

Die Kindesmutter ist als Justizbeamtin tätig.

Der Beklagte hat den Beruf des Werkzeugmachers gelernt. Zunächst arbeitete er bis einschließlich 1989 im Betrieb seines Vaters. Wegen mangelnder Aufträge schied er dort aus und machte sich Ende 1989 mit der Firma Kurt L, einer Ein-Mann-GmbH, deren Geschäftsführer er war, als Kunststoffverarbeiter selbständig. In jüngerer Zeit löste er die GmbH auf und betreibt seitdem in derselben Branche eine Einzelfirma.