VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.05.2012
12 S 2935/11
Normen:
UVG § 1; UVG § 7; BGB § 1600 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2012, 651
FamFR 2012, 348
FamRB 2012, 296
FamRZ 2012, 1680
FuR 2012, 533
FuR 2012, 561
NJW 2012, 3254
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4106/09

Unterhaltsvorschuss nach einer anonymen Samenspende und künstlichen Befruchtung; Unterhaltsleistung nach dem UVG zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen 12 S 2935/11

DRsp Nr. 2012/10992

Unterhaltsvorschuss nach einer anonymen Samenspende und künstlichen Befruchtung; Unterhaltsleistung nach dem UVG zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter

Einem aus einer anonymen künstlichen Befruchtung hervorgegangenen Kind kann, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 5 BGB gegeben sind, keine Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG zustehen. Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangen, dass der öffentlichen Hand jedenfalls die potentielle Möglichkeit eröffnet ist, ihre Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistung von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. April 2011 - 2 K 4106/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UVG § 1; UVG § 7; BGB § 1600 Abs. 5;

Tatbestand

Die am 18.10.2008 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG).