LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.09.2013
L 2 AS 338/10
Normen:
SGB II § 22; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 4; SGB III § 328 Abs. 3; SGB I § 42 Abs. 2; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a; SGB III § 328 Abs. 1; SGB I § 42 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 141/07

Unterkunftsaufwendungen; getrennt lebende Ehegatten; Nutzungsentschädigung; Vorschuss; vorläufige Leistungsgewährung; Verwertungsschutz; Eigenheim; Gesamtschuldner; Heizungsstrom; Billigkeit; Immobiliendarlehen; Zinsen; KdU; Betriebsstrom für die Heizungsanlage

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 338/10

DRsp Nr. 2014/8360

Unterkunftsaufwendungen; getrennt lebende Ehegatten; Nutzungsentschädigung; Vorschuss; vorläufige Leistungsgewährung; Verwertungsschutz; Eigenheim; Gesamtschuldner; Heizungsstrom; Billigkeit; Immobiliendarlehen; Zinsen; KdU; Betriebsstrom für die Heizungsanlage

1. Bei der von dem in einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Eigenheim verbliebenen Ehegatten nach § 745 Abs 2 BGB oder § 1361b Abs 3 Satz 2 BGB an den ausgezogenen getrennt lebenden Ehegatten zu zahlenden Nutzungsentschädigung handelt es sich nicht um Aufwendungen für die Unterkunft iSv § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. 2. Im Streit um eine höhere vorläufige KdU-Leistungsgewährung besteht in Ansehung eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kein Bedürfnis, die erfolgte vorläufige Leistungsgewährung für einzelne Monate zu korrigieren, wenn im streitigen Bewilligungszeitraum insgesamt bedarfsdeckenede KdU-Leistungen gewährt wurden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 4; SGB III § 328 Abs. 3; SGB I § 42 Abs. 2; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a; SGB III § 328 Abs. 1; SGB I § 42 Abs. 1;

Tatbestand: