OLG Hamm - Urteil vom 09.03.2011
II-8 UF 207/10
Normen:
HGB § 89b; BGB § 1384;
Fundstellen:
FamRB 2011, 266
FamRZ 2011, 1732
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 65/04

Unternehmenswert einer Versicherungsagentur

OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 207/10

DRsp Nr. 2011/10470

Unternehmenswert einer Versicherungsagentur

1. Der Unternehmenswert einer Versicherungsagentur bemisst sich grundsätzlich nach dem Substanzwert. Ein Goodwill ist für eine derartige Agentur am Markt nicht zu realisieren, da die persönliche Leistung des Versicherungskaufmanns im Vordergrund steht. 2. Ein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB gebietet keine andere Beurteilung, wenn ein solcher Anspruch am maßgeblichen Stichtag noch keinen Vermögenswert hatte, weil die Voraussetzungen für die Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht bestanden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. September 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.319,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Revisionszulassung erfolgt nicht.

Normenkette:

HGB § 89b; BGB § 1384;

Gründe

I.