BGH - Urteil vom 25.05.2005
XII ZR 204/02
Normen:
EGBGB Art. 226 Abs. 2 ; EheG § 37 ; BGB § 1355 Abs. 5 § 242 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1533
FamRZ 2005, 1658
FuR 2006, 44
JuS 2006, 266
MDR 2006, 155
NJW-RR 2005, 1521
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf - 20.6.2002, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Düsseldorf, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Untersagung der Fortführung des Ehenamens durch den geschiedenen Ehegatten

BGH, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen XII ZR 204/02

DRsp Nr. 2005/14495

Untersagung der Fortführung des Ehenamens durch den geschiedenen Ehegatten

»1. Das neue Ehenamensrecht sieht die Möglichkeit, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens nach Aufhebung der Ehe zu untersagen, nicht mehr vor.2. Ausnahmen sind nur in krassen Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs denkbar.«

Normenkette:

EGBGB Art. 226 Abs. 2 ; EheG § 37 ; BGB § 1355 Abs. 5 § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, den Ehenamen aus der aufgehobenen Ehe mit ihr abzulegen.

Die Parteien schlossen 1993 die Ehe. Den Geburtsnamen der klagenden Ehefrau bestimmten sie zum Ehenamen, den der beklagte Ehemann auch in der Folgezeit führte. Auf die von der Ehefrau am 3. April 1998 erhobene Klage wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts vom 8. Februar 2000 aufgehoben. In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, der Ehemann habe die Ehefrau zur Eingehung der Ehe bestimmt, indem er ihr arglistig seine erheblich eingeschränkte Zeugungsfähigkeit verschwiegen habe. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Ehefrau vom Ehemann, den Ehenamen abzulegen und alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben bzw. die dazu notwendigen Handlungen vorzunehmen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe: