Die Klägerin verlangt vom Beklagten, den Ehenamen aus der aufgehobenen Ehe mit ihr abzulegen.
Die Parteien schlossen 1993 die Ehe. Den Geburtsnamen der klagenden Ehefrau bestimmten sie zum Ehenamen, den der beklagte Ehemann auch in der Folgezeit führte. Auf die von der Ehefrau am 3. April 1998 erhobene Klage wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts vom 8. Februar 2000 aufgehoben. In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, der Ehemann habe die Ehefrau zur Eingehung der Ehe bestimmt, indem er ihr arglistig seine erheblich eingeschränkte Zeugungsfähigkeit verschwiegen habe. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Ehefrau vom Ehemann, den Ehenamen abzulegen und alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben bzw. die dazu notwendigen Handlungen vorzunehmen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
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