BGH - Beschluss vom 31.05.2023
XII ZB 190/22
Normen:
UVG § 7a;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1287
MDR 2023, 1187
NJW-RR 2023, 913
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 94/21
OLG Düsseldorf, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen II-3 UF 142/21

Untersagung der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger durch § 7a UVG; Geltendmachung von Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht durch den Träger der Unterhaltsvorschusskasse

BGH, Beschluss vom 31.05.2023 - Aktenzeichen XII ZB 190/22

DRsp Nr. 2023/8707

Untersagung der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger durch § 7a UVG; Geltendmachung von Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht durch den Träger der Unterhaltsvorschusskasse

§ 7 a UVG untersagt - auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen - nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2022 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

UVG § 7a;

Gründe

I.

Das antragstellende Land (Antragsteller) macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht geltend.

Der Antragsgegner ist der Vater der im Juli 2013 geborenen Tochter C., die bei ihrer Mutter lebt. Der Antragsteller begehrt für die Zeit ab Januar 2020 Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergelds. Der Antragsgegner bezog während des gesamten Unterhaltszeitraums ausschließlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.